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Auflassungsvormerkung

auch: Vormerkung, AV

Grundbuch-Sicherung in Abteilung II, die Käufer nach Notartermin bis zur endgültigen Umschreibung vor Zweitverkauf und Gläubiger-Zugriff schützt.

Auflassungsvormerkung bezeichnet eine Sicherungseintragung im Grundbuch (Abteilung II), die Immobilienkäufer in der kritischen Zwischenzeit zwischen notarieller Beurkundung und tatsächlicher Eigentumsumschreibung absichert. Gesetzliche Grundlage ist § 883 BGB; sie gehört zum Standard-Ablauf jeder Immobilientransaktion im Saarland.

Das Zeitfenster-Problem im Immobilienkauf

Ein typischer Hauskauf in Riegelsberg – beispielsweise ein Einfamilienhaus aus den 1980er-Jahren in Walpershofen für 295.000 € – durchläuft mehrere Wochen vom Notartermin bis zur finalen Eintragung. In dieser Phase zahlt der Käufer bereits den Kaufpreis, doch im Grundbuch steht noch der Verkäufer als Eigentümer. Ohne Auflassungsvormerkung könnte der Verkäufer das Objekt theoretisch ein zweites Mal verkaufen, eine Hypothek aufnehmen oder seine Gläubiger könnten es pfänden. Die Vormerkung blockiert solche Verfügungen zugunsten des Käufers – sie wirkt wie ein Platzhalter für das künftige Eigentum.

Rechtswirkung und Schutzumfang

Die Auflassungsvormerkung entfaltet drei zentrale Schutzfunktionen:

  • Sperre gegen Zweitverkauf: Jede nachfolgende Veräußerung durch den Verkäufer ist dem Vormerkungsberechtigten gegenüber unwirksam.
  • Pfändungsschutz: Vollstrecken Gläubiger des Verkäufers in die Immobilie, geht die Vormerkung vor – der Käufer behält seine Anwartschaft.
  • Rangschutz: Spätere Grundschulden oder Dienstbarkeiten können dem Käufer nicht mehr entgegengehalten werden.
  • Eigentumsanwartschaft: Die Vormerkung selbst ist kein Eigentum, aber eine gesicherte Rechtsposition, die der Käufer notfalls einklagen kann.

Praktischer Ablauf mit Notar und Grundbuchamt

Nach Unterzeichnung des Kaufvertrags – etwa für eine Doppelhaushälfte in Güchenbach oder eine Eigentumswohnung in Bahnhofsnähe Riegelsberg Mitte – beantragt der Notar die Auflassungsvormerkung beim zuständigen Grundbuchamt (für Riegelsberg: Amtsgericht Saarbrücken). Erst wenn die Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist, fordert der Notar den Käufer schriftlich zur Kaufpreiszahlung auf. Dieser Ablauf ist gesetzlich nicht zwingend, aber im Saarland und bundesweit etablierte Praxis – er schützt den Käufer vor dem Risiko, dass der Verkäufer das Geld erhält, aber die Immobilie anderweitig belastet oder veräußert.

Kosten und Löschung

Die Gebühr für die Eintragung der Auflassungsvormerkung berechnet sich nach dem Kaufpreis und folgt der Grundbuchkostenverordnung (GNotKG). Bei einem Kaufpreis von 295.000 € fallen rund 435 € für die Vormerkung an, die der Käufer trägt. Sobald das Grundbuchamt die endgültige Eigentumsumschreibung auf den Käufer vornimmt, wird die Vormerkung automatisch gestrichen – ihr Schutzzweck ist erfüllt. Eine separate Löschungsgebühr entsteht nicht.

Relevanz für Riegelsberg-Käufer

Wer in Riegelsberg – ob in Saarbahn-Nähe Walpershofen-Etzenhofen mit 5–10 % ÖPNV-Aufschlag oder in ruhigen Hanglagen Güchenbach – eine Immobilie erwirbt, profitiert von klaren Grundbuch-Verhältnissen: Das Amtsgericht Saarbrücken bearbeitet Vormerkungsanträge zügig, und der übliche Notar-Ablauf (Beurkundung → Vormerkung → Kaufpreisforderung → Umschreibung) minimiert das Risiko. Käufer sollten im Notartermin die Reihenfolge aktiv ansprechen und darauf bestehen, dass der Kaufpreis erst nach Eintragung der Vormerkung fließt. Zusätzliche Absicherung bietet die Hinterlegung des Kaufpreises auf Notaranderkonto, sodass das Geld erst nach positiver Grundbuch-Rückmeldung an den Verkäufer ausgekehrt wird. In Kombination mit der Auflassungsvormerkung entsteht so ein doppelter Schutzwall, der in der Praxis nahezu jedes Risiko für den Käufer eliminiert.